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   EuGH, 15.10.2020 - C-335/19   

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https://dejure.org/2020,30536
EuGH, 15.10.2020 - C-335/19 (https://dejure.org/2020,30536)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2020 - C-335/19 (https://dejure.org/2020,30536)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - C-335/19 (https://dejure.org/2020,30536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises - Bedingungen, die von einer nationalen Regelung für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises - Bedingungen, die von einer nationalen Regelung für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.05.2019 - C-127/18

    A-PACK CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-335/19
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Richtlinie 2006/112, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht diese Abweichungsbefugnis auf der Erwägung, dass die Nichterbringung der Gegenleistung unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwer nachzuprüfen oder nur vorläufig sein kann (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Richtlinie 2006/112 verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen, und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Fall der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ergibt es Sinn, dass die Mitgliedstaaten der Unsicherheit über die Nichtbezahlung einer Rechnung oder über ihre Endgültigkeit entgegenwirken können, doch kann eine solche Abweichungsbefugnis nicht über diese Unsicherheit hinausgehen und sich insbesondere nicht auf die Frage erstrecken, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung entfallen kann (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde zugelassen, dass die Mitgliedstaaten jede Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausschließen könnten, liefe dies auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden muss (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof in Rn. 28 des Urteils vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377), entschieden, dass Art. 90 der Richtlinie 2006/112 einer innerstaatlichen rechtlichen Regelung entgegensteht, wonach der Steuerzahler bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung eines aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch seinen Schuldner keine Verminderung der Bemessungsgrundlage durchführen kann, wenn der Schuldner nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig ist.

    Zum einen ist nämlich festzustellen, dass das Ziel der Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Missbräuchen es nicht erlaubt, gegen den Zweck und die Systematik von Art. 90 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112, wie sie in den Rn. 26 bis 30 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, zu verstoßen und eine Abweichung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie aus anderen Gründen als der Ungewissheit der Nichtbezahlung oder deren Endgültigkeit zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 25).

    Jede Möglichkeit der Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage in einem solchen Fall auszuschließen und einen solchen Gläubiger mit einem Mehrwertsteuerbetrag zu belasten, den er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erhalten hat, geht jedenfalls auch über das hinaus, was zur Erreichung der in Art. 273 der Richtlinie 2006/112 genannten Ziele zwingend erforderlich ist (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 27).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-335/19
    In Anbetracht u. a. der Urteile vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887), wirft es die Frage auf, ob die in Art. 89a Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig sind.

    Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Forderung tatsächlich endgültig uneinbringlich wird, wollte der Unionsgesetzgeber jedem Mitgliedstaat die Entscheidung überlassen, zu bestimmen, ob der Fall der Nichtbezahlung des Preises, die als solche im Gegensatz zur Auflösung oder Annullierung des Vertrags die Parteien nicht in ihre Ausgangslage zurückversetzt, ein Recht auf entsprechende Verminderung der Besteuerungsgrundlage unter den von ihm festgelegten Bedingungen eröffnet oder ob eine solche Verminderung in diesem Fall nicht zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel zur Umsetzung der Richtlinie 2006/112 zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 25).

    Eine solche Ausgestaltung wäre auch zur Erreichung des verfolgten Ziels wirksam und zugleich weniger belastend für den Gläubiger, der die Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer sicherstellt, indem er sie für Rechnung des Staates einzieht (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 27).

    Eine solche Dauer kann jedenfalls für die diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Unternehmer im Fall der Nichtbezahlung einer ihrer Rechnungen zu einem Liquiditätsnachteil gegenüber ihren Mitbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten führen, der offensichtlich das mit der Richtlinie 2006/112 verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung zunichtemachen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 28).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-335/19
    In Anbetracht u. a. der Urteile vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887), wirft es die Frage auf, ob die in Art. 89a Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig sind.

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 34), und zum anderen, dass der Grundsatz vom Vorrang des Unionsrechts bedeutet, dass jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewandt zu lassen (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61).

    Daraus folgt, dass ein Steuerpflichtiger wie E., wenn er die nur in der nationalen Regelung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, die nicht mit Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Einklang stehen, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmung berufen kann, um die Verminderung seiner Besteuerungsgrundlage gewährt zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 35), und es obliegt dem damit befassten nationalen Gericht, diese nicht im Einklang stehenden Voraussetzungen nicht anzuwenden.

  • EuGH, 06.12.2018 - C-672/17

    Tratave - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-335/19
    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112 außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 2006/112 nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-335/19
    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 34), und zum anderen, dass der Grundsatz vom Vorrang des Unionsrechts bedeutet, dass jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewandt zu lassen (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-335/19
    Was zweitens den Schuldner angeht, ist darauf hinzuweisen, dass jeder, der die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt und zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Gegenstand erwirbt oder eine Dienstleistung empfängt, als solcher handelt, zum Vorsteuerabzug in Bezug auf diesen Gegenstand oder diese erbrachte Dienstleistung berechtigt ist und dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen gemäß Art. 185 der Richtlinie 2006/112 erhalten bleibt, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt (Urteile vom 2. Juni 2005, Waterschap Zeeuws Vlaanderen, C-378/02, EU:C:2005:335, Rn 32, und vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 46).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-378/02

    Waterschap Zeeuws Vlaanderen - Mehrwertsteuer - Investitionsgüter, die von einer

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-335/19
    Was zweitens den Schuldner angeht, ist darauf hinzuweisen, dass jeder, der die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt und zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Gegenstand erwirbt oder eine Dienstleistung empfängt, als solcher handelt, zum Vorsteuerabzug in Bezug auf diesen Gegenstand oder diese erbrachte Dienstleistung berechtigt ist und dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen gemäß Art. 185 der Richtlinie 2006/112 erhalten bleibt, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt (Urteile vom 2. Juni 2005, Waterschap Zeeuws Vlaanderen, C-378/02, EU:C:2005:335, Rn 32, und vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 46).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 15.10.2020 - C-335/19
    Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 185 der Richtlinie 2006/112 die Berichtigung der von der anderen Partei des Umsatzes ursprünglich vorgenommenen Abzüge betrifft, während Art. 90 der Richtlinie das Recht des Lieferers oder Dienstleistungserbringers regelt, seine Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, wenn er nach der Bewirkung desselben Umsatzes die vorgesehene Gegenleistung nicht oder nur teilweise erhält, so dass diese beiden Artikel die beiden Seiten desselben wirtschaftlichen Vorgangs darstellen und kohärent auszulegen sind (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    9 Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 31), Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 51 und 52).

    16 Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 25), vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim (C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 41), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 35), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15).

    36 Vgl. dazu bereits Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 48).

    46 In diesem Sinne auch Urteile vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 37), und vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35).

    47 Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 42 unter ausdrücklichen Hinweisen auf meine Schlussanträge in der Rechtssache E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:424, Nrn. 58 bis 60), ausdrücklich auch Urteil vom 28. Mai 2020, World Comm Trading Gfz (C-684/18, EU:C:2020:403, Rn. 41 und 43).

    52 Urteile vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 47), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 25).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group

    In diesem Kontext ist festzustellen, dass zum einen Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ausgestaltung wäre auch zur Erreichung des verfolgten Ziels wirksam und zugleich weniger belastend für den Gläubiger, der die Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer sicherstellt, indem er sie für Rechnung des Staates einzieht (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Dauer kann jedenfalls für die den Rechtsvorschriften über solche Verfahren unterliegenden Unternehmer im Fall der Nichtbezahlung einer ihrer Rechnungen zu einem Liquiditätsnachteil gegenüber ihren Mitbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten führen, der offensichtlich das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung zunichtemachen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-324/20

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs) - Vorlage zur

    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer zu entlasten (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-507/20

    FGSZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines Grundprinzips dieser Richtlinie, nämlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Steuerbemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung keinen Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf, der den an den Steuerpflichtigen bezahlten Betrag übersteigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Wortlauts von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit jenem von Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität müssen sich die Formalitäten, die von den Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, damit sie gegenüber den Steuerbehörden das Recht auf Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausüben können, auf diejenigen beschränken, die den Nachweis ermöglichen, dass nach der Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung zum Teil oder in vollem Umfang endgültig nicht erlangt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 22 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Abweichungsbefugnis soll es den Mitgliedstaaten lediglich ermöglichen, der Unsicherheit über die Nichtbezahlung einer Rechnung oder über ihre Endgültigkeit entgegenzuwirken, und beantwortet nicht die Frage, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung entfallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Berechnungsmodalitäten können nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Unsicherheit hinsichtlich der Endgültigkeit der Uneinbringlichkeit der Forderung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 33 bis 35 und 44).

    Wenn also ein Steuerpflichtiger wie FGSZ die in der nationalen Regelung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, die nicht mit dieser Bestimmung in Einklang stehen, kann er sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat auf diese Bestimmung berufen, um die Verminderung seiner Besteuerungsgrundlage gewährt zu bekommen (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 51 und 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-709/22

    Syndyk Masy Upadlosci A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Nach Ansicht des Direktors der Steuerkammer Breslau lässt sich dies dem Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829), entnehmen.

    11 Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 51 und 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    12 So der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt (C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 21), vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 31), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), und vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 22).

    28 So der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt (C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 21), vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 31), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), und vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 22).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-398/20

    ELVOSPOL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen, und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Fall der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen geht es über die Grenzen dessen hinaus, was zur Erreichung der in Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Ziele zwingend erforderlich ist, wenn jegliche Möglichkeit der Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage in einer solchen Fallkonstellation ausgeschlossen wird und gegebenenfalls Gläubiger wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit einem Mehrwertsteuerbetrag belastet werden, den sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht vereinnahmt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

    8 Urteile vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft (Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen) (C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 52), Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 25), und vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 39).

    26 Vgl. Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 42).

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 5/21

    Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und

    (2) Allerdings enthält das Unionsrecht nicht nur mit Art. 90, 185 MwStSystRL, sondern auch mit Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL eine Möglichkeit zur Abmilderung der Verpflichtung zu einer gegebenenfalls mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer, die mit Blick auf die dem Unternehmer zukommende Aufgabe, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile A-PACK CZ vom 08.05.2019 - C-127/18, EU:C:2019:377, Rz 22; E. (TVA - Réduction de la base d´imposition) vom 15.10.2020 - C-335/19, EU:C:2020:829, Rz 31; X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 52) und dem Umstand, dass die Mehrwertsteuer letztlich vom Endverbraucher getragen werden soll (vgl. EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008 - C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21) durchaus systemgerecht sind.
  • EuGH, 13.01.2022 - C-156/20

    Zipvit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Da der Preis der von Royal Mail erbrachten Dienstleistungen zu keinem Zeitpunkt mit Mehrwertsteuer belastet war, kommt nämlich weder eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Sinne von Art. 90 der Richtlinie 2006/112 noch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Sinne von Art. 185 der Richtlinie in Betracht, weil diese Artikel nur insoweit anwendbar sind, als Mehrwertsteuer auf den Preis erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

  • EuGH, 06.10.2021 - C-717/19

    Boehringer Ingelheim

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals) -

  • EuGH, 26.11.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20

    ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

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Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.2020 - C-335/19   

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https://dejure.org/2020,38736
EuGH, 26.11.2020 - C-335/19 (https://dejure.org/2020,38736)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2020 - C-335/19 (https://dejure.org/2020,38736)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2020 - C-335/19 (https://dejure.org/2020,38736)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-335/19
    Le 15 octobre 2020, 1a Cour (première chambre) a rendu l'arrêt E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) (C-335/19, EU:C:2020:829).

    1) Le point 51 de l'arrêt du 15 octobre 2020, E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) (C - 335/19, EU:C:2020:829), doit être rectifié comme suit :.

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-335/19
    « Quant au fait, soulevé par la juridiction de renvoi, que la condition mentionnée au point 46 du présent arrêt permet d'assurer la cohérence du système juridique polonais en évitant notamment qu'il soit porté atteinte à l'ordre de désintéressement des créanciers dans le droit de la faillite, il convient de rappeler que, d'une part, l'article 90, paragraphe 1, de la directive 2006/112 remplit les conditions pour produire un effet direct (arrêt du 15 mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C - 337/13, EU:C:2014:328, point 34) et, d'autre part, le principe de primauté du droit de l'Union implique que tout juge national saisi dans le cadre de sa compétence a, en tant qu'organe d'un État membre, l'obligation de laisser inappliquée toute disposition nationale contraire à une disposition de droit de l'Union qui est d'effet direct dans le litige dont il est saisi (arrêt du 24 juin 2019, Pop?‚awski, C - 573/17, EU:C:2019:530, point 61).
  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-335/19
    « Quant au fait, soulevé par la juridiction de renvoi, que la condition mentionnée au point 46 du présent arrêt permet d'assurer la cohérence du système juridique polonais en évitant notamment qu'il soit porté atteinte à l'ordre de désintéressement des créanciers dans le droit de la faillite, il convient de rappeler que, d'une part, l'article 90, paragraphe 1, de la directive 2006/112 remplit les conditions pour produire un effet direct (arrêt du 15 mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C - 337/13, EU:C:2014:328, point 34) et, d'autre part, le principe de primauté du droit de l'Union implique que tout juge national saisi dans le cadre de sa compétence a, en tant qu'organe d'un État membre, l'obligation de laisser inappliquée toute disposition nationale contraire à une disposition de droit de l'Union qui est d'effet direct dans le litige dont il est saisi (arrêt du 24 juin 2019, Pop?‚awski, C - 573/17, EU:C:2019:530, point 61).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-398/20

    ELVOSPOL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen, und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Fall der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen geht es über die Grenzen dessen hinaus, was zur Erreichung der in Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Ziele zwingend erforderlich ist, wenn jegliche Möglichkeit der Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage in einer solchen Fallkonstellation ausgeschlossen wird und gegebenenfalls Gläubiger wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit einem Mehrwertsteuerbetrag belastet werden, den sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht vereinnahmt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-717/19

    Boehringer Ingelheim

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19 (https://dejure.org/2020,13408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-335/19 (https://dejure.org/2020,13408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-335/19 (https://dejure.org/2020,13408)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition)

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 und Art. 185 - Minderung der Steuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises - Notwendigkeit der fehlenden Insolvenz oder Liquidation des ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

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